Satzung

Die Satzung der Women on Wheels e.V. (WoW) ist vom 2. Oktober 1993, geändert durch Beschluss der Vollversammlungen am September 2002 in Seebrugg, am 10 September 2016 in Bremen und am 09.September 2017 in Walchensee.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Women on Wheels e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hasselroth, Rathausstraße 8 und ist im Vereinsregister eingetragen Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck/Vereinszweck

  • Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung und Pflege des Motorradfahrens und die Interessenvertretung motorradfahrender Frauen.
  • Der Vereinszweck wird durch folgende Aktivitäten erreicht:
    • Motorradtreffen und Ausfahrten
    • Organisation von und Beteiligung an Veranstaltungen zum Thema Motorrad
      Fahrlehrgänge, Sicherheitstrainings und motorradtechnische Unterweisungen
    • Einsatz für eine angemessene, nichtsexistische Darstellung motorradfahrender Frauen in der Werbung und in den Medien.
    • Ferner wirkt der Verein in anderen Arbeitsgemeinschaften, Vereinen und Verbänden mit, die sich mit dem Motorradfahren befassen.

3. Mittelverwendung

  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Arbeit für den Verein ist ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen Auslagen erstattet und Zuschüsse gewährt werden. Näheres regelt die Vollversammlung.
  • Die Women on Wheels dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Vereinsangehörigkeit

  • Women on Wheels kann jede natürliche Person weiblichen Geschlechts werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins (§ 2) unterstützt.
  • Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich an die Vereinsleitung zu erfolgen. Diese entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Die Berufung an die Vollversammlung ist gegeben.

5. Beendigung der Vereinsangehörigkeit

  • Die Vereinsangehörigkeit endet mit dem freiwilligen Austritt, dem Tod oder Ausschluß einer Women on Wheels oder durch Streichung von der Adressenliste der WOW sowie bei Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vereinsleitung. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit einer Frist von drei Monaten beim Vorstand gekündigt werden. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird nicht anteilig bei Kündigung zurück gezahlt.
  • Die Streichung aus der Adressenliste erfolgt, wenn der Vereinsbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird.
  • Eine Women on Wheels kann durch Beschluss einer Zweidrittel-Mehrheit der Vollversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen die Vereinsinteressen (§ 2) verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist sie persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und ihr per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Innerhalb einer Frist eines Monats kann schriftlich Berufung gegen den Beschluss des Ausschlusses bei der Vereinsleitung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Vollversammlung. Macht die betroffene Vereinsangehörige vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft sie sich dem Beschluss des Vereinsausschlusses. Den Antrag auf Ausschluss kann jede Women on Wheels stellen.

6. Beiträge

  • Die Women on Wheels zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Vollversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Vollversammlung anwesenden Women on Wheels erforderlich.
  • Ermäßigungen für Schülerinnen, Studentinnen, Auszubildende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfängerinnen und Rentnerinnen sind auf Antrag (mit Nachweis/ Bescheinigung) möglich.
  • Frauen, die Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr Motorrad fahren, erhalten auf Wunsch eine Ehrenmitgliedschaft. Als Ehrenmitglieder können die Frauen an den Treffen der WoW weiterhin zu den Konditionen aller Mitglieder teilnehmen. Sie erhalten die Zeitung, bei Bedarf auch in gedruckter Form. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20 Euro pro Jahr. Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft trifft der Vorstand.

7. Organe des Vereins

  • sind die Vollversammlung und
  • die Vereinsleitung

8. Die Vollversammlung

  • Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  • Eine ordentliche Vollversammlung ist einmal jährlich durch die Vereinsleitung einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 Prozent der Women on Wheels schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  • Einladungsmodalitäten: Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt schriftlich in der Vereinszeitung durch die Vereinsleitung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Vollversammlung schriftlich bei der Vereinsleitung eingereicht werden. Sie müssen allen Teilnehmerinnen der Vollversammlung zugänglich gemacht werden. Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der Vollversammlung eingebracht werden. Über die Dringlichkeit beschließt die Vollversammlung.
  • Protokollierung: Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll von der Protokollführerin zu fertigen. Das Protokoll ist von der Protokollführerin und/oder von der Vereinsleitung zu unterzeichnen. Für die Gültigkeit reichen drei Unterschriften. Es ist in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.
  • Aufgaben der Vollversammlung: Die Vollversammlung beschließt insbesondere folgende Angelegenheiten: Aktivitäten des Vereins, die nicht satzungsgemäß oder durch anderen Beschluss der Vollversammlung der Vereinsleitung oder Arbeitsgruppen übertragen sind.
  • Entlastung und Wahl der Vereinsleitung.
  • Beschluss der Finanzplanung für das folgende Geschäftsjahr.
  • Ernennung, Beauftragung und Bestätigung von Delegierten, Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen.
  • Beschluss der Höhe des Vereinsbeitrags.
  • Verabschiedung und Änderung einer Geschäftsordnung (GO).
  • Satzungsänderungen.
  • Auflösung des Vereins.
  • Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Women on Wheels, sofern nicht gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung dem entgegenstehen. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, der in der Vollversammlung anwesenden Women on Wheels erforderlich.
  • Beschlussfähigkeit: Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 Prozent der Women on Wheels anwesend sind.
  • Jede Women on Wheels hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Geschäftsordnung (GO): Die Vollversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der nähere Einzelheiten zum Wahlmodus, weitere interne Vorschriften zur Vereinsleitung usw. getroffen werden können. Die Geschäftsordnung kann die Satzungsvorschriften lediglich klarstellend ergänzen und muß daher im Inhalt mit dieser übereinstimmen. Die Geschäftsordnung kann durch die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

9. Die Vereinsleitung

Zusammensetzung

Die Vereinsleitung im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Women on Wheels. Je zwei Angehörige der Vereinsleitung sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Amtsperiode

Die Vereinsleitung wird auf der Vollversammlung von den anwesenden Women on Wheels gewählt. Sie bleibt bis zur Wahl einer neuen Vereinsleitung im Amt, näheres regelt die GO.

Aufgaben

Der Vereinsleitung obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins und die Entscheidung über Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Die Vereinsleitung kann Aufgaben delegieren, näheres regelt die GO.

10. Auflösung des Vereins

  • Für den Beschluss, den Verein auszulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Vollversammlung anwesenden Women on Wheels erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Vollversammlung gefasst werden.
  • Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die letzte Vollversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens.

11. Haftungsausschluss 

(1) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder der Vereinsleitung. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vereinsleitung, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

Walchensee, den 09.09.2017

Die Geschäftsordnung (GO) der Women on Wheels e.V. findet ihr im Mitgliederbereich.